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ANTRÄGE

Erwerb der Mitgliedschaft

Anträge auf Zuerkennung der Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen.
Sämtliche zur Beurteilung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen.
Der Beschluss über die Zuerkennung gilt in allen Fällen des Mitgliedschaftserwerbes rückwirkend mit dem Tag an dem diese Unterlagen vollständig in der Verwaltung vorliegen.

1. Die Mitgliedschaft ist von der Mitgliedervertretung zuzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
a) Direkte Abstammung von einem Mitglied oder Adoptivkind eines Mitgliedes, das in der Mitgliederliste eingetragen ist oder war.
b) Der Bewerber muss einen eigenen Haushalt führen und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz seit mehr als 185 Tagen in Rankweil haben

2. Nachkommen eines ruhenden Mitgliedes haben innerhalb der Frist von 25 Jahren Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft

3. Die Mitgliedschaft kann weder entgeltlich noch unengeltlich zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

4. Wer nach früheren Satzungen über Erwerb und Ruhen der Mitgliedschaft ausschließlich im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht Mitglied werden konnte, hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Mitgliedschaft, wenn er direkt von einen Mitglied abstammt, das zum 07.09.1982 oder später in der Mitgliederliste eingetragen war und dessen Mitgliedschaft zu diesem Tag nicht ruhte. Ein solcher Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und zu belegen.

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