ANTRÄGE
Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf Zuerkennung der Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen.
Sämtliche zur Beurteilung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen,
Der Beschluss über die Zuerkennung gilt in allen Fällen des Mitgliedschaftserwerbes rückwirkend mit dem Tag an dem diese Unterlagen vollständig in der Verwaltung vorliegen.
1. Die Mitgliedschaft ist von der Mitgliedervertretung zuzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
a) Direkte Abstammung von einem Mitglied oder Adoptivkind eines Mitgliedes, das in der Mitgliederliste eingetragen ist oder war.
b) Der Bewwerber muss einen eigenen Haushalt führen und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz seit mehr als 185 Tagen in Rankweil haben
2. Nachkommen eines ruhenden Mitgliedes haben innerhalb der Frist von 25 Jahren Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft
3, Die Mitgliedschaft kann weder entgeltlich noch unendgeltlich zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.
4, Wer nach früheren Satzungen über Erwerb und Ruhen der Mitgliedschaft ausschließlich im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht Mitglied werden konnte, hat einen Anspruck auf Zuerkennung der Mitgliedschaft, wenn er direkt von einenm Mitglied abstammt, das zum 07.09.1982 oder später in der Mitgliederliste eingetragen war und dessen Mitgliedschaft zu diesem tag nicht ruhte. Ein solcher Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft ist bis längstens 31,12,2008 schriftlich zu stellen und zu belegen.